AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma En-Sta Stalltechnik GmbH
1. Geltung, Angebot und Abschluss
a) Für unsere gesamten gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen gelten nachstehende AGB. Entgegenstehende AGB unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Berechnung verbindlich.
c) Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie z.B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Fernschriftlich oder telegrafisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung, Montage, Fracht, Zoll und Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Liefer- und Leistungszeit
a) Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Kunden. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und –termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung oder Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
b) Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht sind. Sofern uns kein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung/Leistung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Rechnungswert der Lieferung/Leistung begrenzt.
c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
4. Versand und Gefahrenübergang
a) Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
b) Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
c) Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über.
d) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller – unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 – entgegenzunehmen.
e) Teillieferungen sind zulässig.
5. Montage
a) Montagen werden von uns nur durchgeführt, wenn sie durch besonderen Vertrag eigens vereinbart werden.
b) In den entsprechenden Fällen erfolgt die Berechnung aufgrund der vorher festgelegten Stundensätze, wobei die Stunden für An- und Abreisezeit hinzugerechnet werden.
c) Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Auftraggebers. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bau-seitig zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme und Übernahme der Anlage nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträgliche zusätzliche Monteureinsatz vom Besteller getragen werden.
d) Die uns in Auftrag gegebenen Montagearbeiten schließen folgende Leistungen aus: Erd-, Stemm-, Maurer-, Dachdecker-, Anstreicher-, Elektroarbeiten und Wasserinstallationsarbeiten.
e) Auf Verlangen des Auftraggebers hat unser Montagepersonal täglich nach beendeter Arbeit die Arbeitszeit und Arbeitsleistung auf einem von uns bereitgestellten Formblatt vom Auftraggeber mittels Unterschrift bescheinigen zu lassen. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Weg- und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach An-gaben unseres Montagepersonals nicht aus.
f) Die für alle Montagearbeiten notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Hebe-, Rüst-, und Transportvorrichtungen sind unserem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Hilfskräfte sind nach den Weisungen unseres Monteurs einzusetzen.
g) Die Einstellung und Programmierung von Steuerungsrechnern durch uns entbindet den Käufer nicht von der Pflicht, das oder die Geräte selbst auf ihre sachgerechte Funktion zu kontrollieren, bzw. entsprechend zu programmieren.
h) Abrechnung von Klein- und Montagematerial, von Meterware etc. erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Aufmaß.
i) Änderungen, soweit solche von Behörden verlangt werden, sind material- und aufwandmäßig vom Auftraggeber zu zahlen und werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht etwa an unsere Vertreter, erfolgen.
b) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtsfähiger festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht zulässig.
c) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber die Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenberechnungen in dem sich aus folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
d) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenabreden werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Ferner sind wir berechtigt die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
8. Mängel/Rechte
a) Mängel werden von uns innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn behoben. Dies geschieht nach Wahl des Kunden durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.
b) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen an-zusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsicht-lich Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
c) Der Kunde muss uns die Möglichkeit geben, eine Überprüfung des behaupteten Mangels vornehmen zu können. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
e) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
f) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 377, 378 HGB.
g) Eine Gewährleistung für gebrauchte Güter übernehmen wir grundsätzlich nicht.
9. Haftung
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
10. Erfüllungsort; Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma En-Sta Stalltechnik GmbH zuständig ist. En-Sta Stalltechnik GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk in Beckum.
11. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.